Die Einspruchsfrist selbst ermitteln
In aller Regel wird der Einkommensteuerbescheid mit einfachem Brief übermittelt. Es gilt danach die Bekanntgabefiktion, wonach der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt.
Trägt der Einkommenssteuerbescheid (auf Seite eins oben rechts) beispielsweise das Datum 11.02.2013, so ist er an diesem Tag versendet worden. Er gilt Ihnen am 14.02.2013 als zugegangen (Bekanntgabefiktion), soweit er nicht tatsächlich erst später bei Ihnen angekommen ist. Der Einspruch ist dann spätestens am 14.03.2013 in den Briefkasten des Finanzamts einzuwerfen oder rechtzeitig vorher zur Post zu bringen.
Fällt das Datum der Bekanntgabefiktion auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt er als am nächsten Arbeitstag als bekannt gegeben.
Eine Belehrung ist notwendig
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist notwendig, damit die Einspruchsfrist anläuft. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.