Die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid beginnt nur dann, wenn unter anderem über die Form belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so verlängert sich die Einspruchsfrist grundsätzlich von vier Wochen auf ein Jahr.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag ein Steuerbescheid zugrunde, der keinen Hinweis auf eine E-Mail-Adresse des FA beinhaltet. Allerdings ergibt sich diese direkt aus der Homepage, die ausdrücklich genannt wurde. Konktret war die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt formuliert: „Gegen die Anordnung des Steuerabzuges ist der Einspruch gegeben. … Der Einspruch ist bei dem auf Seite 1 bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Auch der Steuerschuldner kann Einspruch einlegen. Die Frist für die Einlegung beträgt …“
Hierzu nehmen die Richter wie folgt Stellung
Zwar ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig, wenn die Formulierung beim Steuerpflichtigen einen Irrtum über die Möglichkeiten eines Einspruchs hervorzurufen kann. Jedoch ist die oben zitierte Formulierung nicht unrichtig, daher war die Monatsfrist einzuhalten.
Noch keine abschließende Klärung
Beim Bundesfinanzhof ist mindestens noch ein weiteres Verfahren anhängig, bei dem es um die Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr geht. Entsprechende Fälle sind daher offen zu halten.
Quellen:
BFH-Urteil vom 12.12.2012 (Az. I B 127/12)
BFH, anhängiges Verfahren (Az. X R 2/12)