Die Abgeltungsteuer wurde im Jahr 2009 eingeführt. Seither unterliegen Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden grundsätzlich einer 25%-igen Besteuerung – unabhängig vom persönlichen Grenzsteuersatz. Trotz dem hinzuzurechnenden Solidaritätszuschlag sowie der im Einzelfall zu entrichtenden Kirchensteuer stellt die Abgeltungsteuer einen Vorteil zur bisherigen Zinsbesteuerung dar.
Kein Vorteil bei Darlehensverträgen mit Angehörigen
Der niedrige Abgeltungsteuersatz gilt jedoch nicht, wenn die Zinsen aus Darlehensvereinbarungen mit nahen Angehörigen resultieren. Als solche zählen Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten und Kinder, Onkel und Tanten sowie Pflegeeltern und -Kinder.
Der Grund für diese Ungleichbehandlung ist die Anfälligkeit für steuerliche Gestaltungen, da gerade im Näheverhältnis die Zinsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum individuellen Steuersatz abzugsfähig sind und so ein Vorteil aus dem ansonsten bestehenden Steuersatzgefälle bestünde.
Vorlage beim Bundesfinanzhof
Trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung sowie der sachlichen Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung von Zinsen aus Darlehensverträgen mit nahen Angehörigen hat der BFH über diese Rechtsfrage zu entscheiden. Entsprechende Steuerbescheide können daher unter Verweis auf das Aktenzeichen offen gehalten werden.
Quellen:
Urteil des FG München vom 26.02.2013 (Az. 11 K 2365/10)
Anhängiges Verfahren beim BFH (Az. VIII R 44/13)