Kosten der Adoption sind keine außergewöhnliche Belastungen
Der BFH hat erneut seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind. Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560 Euro für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.
Quellen: Pressemitteilung Nr. 48 des Bundesfinanzhofs vom 08. Juli 2015; BFH-Urteil vom 10. März 2015 (Az. VI R 60/11)