Auch bei unentgeltlichem Erwerb können Anschaffungsnebenkosten als AfA abgezogen werden
Anschaffungsnebenkosten wie beispielsweise Notargebühren werden im Regelfall zusammen mit dem Kaufpreis abgeschrieben und mindern somit über die Nutzungsdauer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei einem unentgeltlichen Erwerb liegt nach h.M. keine Anschaffung vor, weshalb die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Anschaffungsnebenkosten lange ungeklärt war.
Die Auffassung der Finanzverwaltung wurde jetzt durch den Bundesfinanzhof korrigiert
Die Richter des BFH haben in einem Erbfall entschieden, dass Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt dienen und somit wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der unentgeltliche Erwerber im Übrigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers fortschreiben muss. Dem steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift nur die Verhältnisse des Rechtsvorgängers und schließt eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus. Die Anschaffungsnebenkosten erhöhen anteilig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung, die der Erbe für das Gebäude geltend machen kann.
Die Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 13 des BMF-Schreibens aus 1993 ist damit überholt.
Quellen:
BFH-Urteil vom 09.07.2013 (Az. IX R 43/11), Pressemitteilung vom 18.09.2013
BMF-Schreiben vom 13.01.1993 (BStBl I 1993, 80)