Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, fällt nur eine Gebühr an. Die Gebühr wird dann durch alle Antragsteller als sog. Gesamtschuldner geschuldet, ist jedoch nur einmal zu entrichten. Eine mehrfache Gebühr würde erhoben, wenn die Antragsteller identische aber getrennte Anträge auf verbindliche Auskunft stellen. In der Praxis kommt dies häufig im Rahmen von Organschaften vor.
Anwendungsbereich: Für Antragstellungen, die ab dem 23. Juli 2016 beim Finanzamt eingehen.
Quelle: BFH-Urteil vom 9. März 2016 (Az. I R 66/14, BFH/NV 2016 S. 1194)