Die Verzinsung von Genussrechten ist unter folgenden Voraussetzungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nicht als Kapitaleinkünfte zu besteuern.Der Bundesfinanzhof ist an die Würdigung des Finanzgerichts gebunden
Wenn die Höhe der Verzinsung völlig unbestimmt ist und die Verzinsung durch einen Partnerschaftsausschuss von aus Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern bestimmt wird, dann ist für Zwecke der Einkommensteuer von Kapitaleinkünften auszugehen. Der Bundesfinanzhof ist an die Entscheidung des Finanzgerichts hier keinen Arbeitslohn anzunehmen gebunden.
Quelle: BFH-Urteil vom 21.10.2014 (Az. VIII R 44/11)