Sind die Kosten für ein Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung aufteilbar?
Die Rechtslage zur Geltendmachung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bleibt weiterhin unklar. In einem Fall, bei dem das Arbeitszimmer nachweislich zu 60% zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde, hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs die Auffassung vertreten, dass eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen möglich ist.
Die Finanzverwaltung hingegen verlangt eine fast ausschließliche (95%-ige) Nutzung zur Einkünfteerzielung und will die grundlegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von Reisekosten aus 2009 nicht anwenden.
Da zu dieser Rechtsfrage mehrere Revisionsverfahren bei unterschiedlichen Senaten anhängig sind und der VIII. und der X. Senat einer Kostenaufteilung eher ablehnend gegenüber stehen, hat der IX. Senat die Rechtsfrage dem Großen Senat zu Klärung vorgelegt.
Gegen ablehnende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden.
Quellen:
BFH-Beschluss vom 21.11.2013 (Az. IX R 23/12)
BFH-Beschluss vom 21.09.2009 (Az. GrS 1/06)