Die Finanzverwaltung hat auf die Vorgaben des EuGH durch Anpassung des § 34c EStG reagiert und nun eine entsprechende Anweisung herausgegeben. Vorläufige Einkommensteuerbescheide sind bis zum 31. Dezember 2017 von Amts wegen zu prüfen, ob sich aufgrund der neuen Berechnungsvorgaben des § 34c EStG n.F. eine niedrigere Einkommensteuerfestsetzung ergibt. Sofern die Prüfung vorläufiger Steuerbescheide oder durch Einspruch noch offene Verfahren zu einer niedrigeren Steuer führt, sind die Bescheide zu ändern. Anderenfalls ist der Steuerbescheid für endgültig zu erklären bzw. sind Einspruchsentscheidungen zu erlassen.
Eine nach neuer Rechtslage vorteilhafte Berechnung mit entsprechender Steuererstattung ergibt sich regelmäßig dann, wenn personen- oder familienbezogene Kosten, wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder berücksichtigungsfähige Freibeträge abgezogen werden können.
Quelle: EuGH-Urteil vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache „Beker & Beker“ (Az. C-168/11)