Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neueren Urteilen Stellung zu Betriebsveranstaltungen genommen. Danach gelten folgende Rechtsfragen als geklärt:
Welche Aufwendungen sind in die Freigrenze von 110 Euro einzubeziehen?
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung die die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen, sind sie in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Klargestellt wurde nun, dass in die Bemessungsgrundlage nur solche Kosten einbezogen werden können, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es ist also eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers notwendig.
Kosten, die nicht direkt zu einem Vorteil beim Arbeitnehmer führen sind etwa die Kosten für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Nicht anzusetzen sind damit die Aufwendungen für einen Eventmanager, Mietaufwendungen (explizit die Stadionmiete) oder Reisekosten, da die Arbeitnehmer hierdurch nicht bereichert sind.
Sind Familienangehörige zu berücksichtigen?
Zwar sind Familienangehörige, die an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, maßgeblich für die Ermittlung der Freigrenze, da eine Aufteilung auf alle Gäste einschließlich der Familienmitglieder zu erfolgen hat. Der so ermittelte Aufwand, der auf die Familie entfällt ist jedoch grundsätzlich nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
Ausnahmen können sich nach dem BFH jedoch bei Betriebsfeiern ergeben, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können. Als solche sind beispielsweise ein Musicalbesuch oder die Darbietung von Konzerten weltberühmter Künstler anzusehen.
Quellen:
R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR
BFH-Urteil vom 16.05.2013 (VI R 94/10)
BFH-Urteil vom 16.05.2013 (VI R 7/11)