Betriebsveranstaltungen führen nur dann zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn die bestehende Freigrenze von derzeit 110 Euro je Arbeitnehmer überschritten wird. Zur Überprüfung der Freigrenze sind alle Kosten der Veranstaltung einzubeziehen und durch die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter zu teilen. Teilnehmende Ehegatten sind grundsätzlich dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen.
Der BFH hat nunmehr die Höhe der Freigrenze für einen im Jahr 2007 strittigen Fall bestätigt. Die Anpassung an die Inflation sei nicht als Aufgabe der Gerichte, auch wenn die vorliegende Freigrenze bereits seit 1993 fast unverändert fortbesteht (ehemals 200 DM).
Quelle:
BFH-Urteil vom 12.12.2012 (VI R 79/10)