Das Bundesverfassungsgericht wird nun endgültig über die Zulässigkeit der sog. Mindestbesteuerung entscheiden. Zuvor hatte der BFH mit Urteil vom 22.08.2012 entschieden, dass die zeitliche Streckung steuerlicher Verlustvorträge zulässig ist. Hiergeben wurde Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Die Finanzverwaltung hat bereits reagiert und gewährt Aussetzung der Vollziehung: Auf Antrag ist die sich aufgrund der Mindestbesteuerung ergebende Steuerzahlung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage nicht zu bezahlen. Zu beachten ist jedoch die 6%-ige Verzinsung, mit der zur Zahlung ausgesetzte Steuerbeträge zu verzinsen sind.
Quellen:
BVerfG (Az. 2 BvR 2998/12)
OFD Frankfurt (Vfg. vom 20.06.2013)