Oberfinanzdirektion zur sog. Dienstleistungsbetriebsstätte
Die OFD Karlsruhe hat verfügt, dass es zur Begründung einer inländischen Betriebsstätte nicht mehr ausreicht, wenn eine ausländische Beratungsfirma durch die zeitlich befristete Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers im Inland tätig wird.
Im Ergebnis bestätigt dieser Erlass der OFD damit die Absage an die Anerkennung einer inländischen sowie ausländischen Dienstleistungsbetriebsstätte in den Fällen, in denen eine bloße Mitbenutzung von Räumen und Einrichtungen des Auftraggebers vorliegt.
Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Auffassung der OECD, nach der ein Unternehmer bereits dann eine steuerliche Betriebsstätte begründet, wenn er eine Haupttätigkeit bei einem Auftraggeber ausübt und zwar unabhängig der Verfügungsgewalt über Büroräumlichkeiten.
In Fachkreisen ist bis dato (Stand März 2015) noch unklar, ob diese Verfügung und die weiterhin enge Auslegung des Betriebsstättenbegriffs einheitlich mit allen Oberfinanzdirektionen bundesweit abgestimmt wurde und somit grundsätzliche Anwendung findet.
Quelle: Erlass der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 31.07.2014