Einheitliches Vertragswerk bei Erwerb eines Grundstücks von einem Bauträger?
Bei der Beurteilung eines Grundstückserwerbs und der anschließenden Bebauung unterliegen auch die Herstellungskosten der Grunderwerbsteuer. Im Ergebnis wird der Sachverhalt so behandelt, als ob der Bauherr ein bereits erstelltes Gebäude erworben hätte.
Nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie der Finanzverwaltung sprechen folgende Indizien für ein einheitliches Vertragswerk:
- gleichgelagerte Grundstücksverkäufe mit anschließender Bebauung im gleichen Baugebiet
- ein einheitliches Angebot für das Grundstück mit dem Vorschlag zur Bebauung
- ein Festpreis für die Herstellungskosten des Gebäudes
- die Stellung des Bauantrags noch durch den Veräußerer
- die Erteilung der Baugenehmigung bereits an den Veräußerer
- eine zeitliche oder örtliche Nähe der Vertragsabschlüsse über den Grundstückserwerb sowie die Bebauung
- Beauftragung oder Empfehlungen eines Architekten sowie der Handwerker durch den Veräußerer
- Vereinbarungen über den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag bei Leistungsstörungen im Rahmen des Bauerrichtungsvertrags
- Provisionen zwischen Grundstückseigentümer und Makler oder Bauunternehmer
- gleiche handelnde Personen, Gesellschafteridentität
- bei Bauherrengemeinschaften die Angabe einer Gesamtinvestitionssumme im Rahmen eines Beteiligungsangebots
Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erhobene Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Hoffnung durch eine Entscheidung in erster Instanz
Die Finanzrichter des FG Niedersachsen haben die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgelehnt. Die Rechtsprechung widerspricht danach insbesondere gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und verstößt gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Der Bundesfinanzhof hat über diese Einwände zu entscheiden. Bis zur Klärung dieser neu aufgeworfenen Rechtsfragen sollte in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt werden.
Quellen:BFH-Urteil vom 27.09.2012 (Az. II R 7/12; BStBl. 2013 II S. 86)
BVerfG-Beschluss vom 20.05.2013 (1 BvR 2766/12)
FG Niedersachsen Urteile vom 20.03.2013 (Az. 7 K 223/10; 7 K 224/10), Revision eingelegt beim BFH (Az. II R 22/13)