Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturell bedingtem Leerstand von Wohnungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einem langjährigen Leerstand von Wohnungen – ohne ein angemessenes Verhalten des Steuerpflichtigen – eine Einkünfteerzielungsabsicht vom Finanzamt aberkannt werden darf. Auch wenn der Leerstand eine Wohnung betrifft, bei der die dauerhafte Vermietung beabsichtigt war und die bis zum Leerstand tatsächlich vermietet war, so kann der Steuerpflichtige auch ohne sein Zutun oder Verschulden in die steuerliche Liebhaberei rutschen. Die Folge ist die Versagung des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Auch die schlichte Inaktivität kann zur Liebhaberei führen
Der Vermieter muss bei andauerndem Leerstand durch Aktivitäten auf die Situation reagieren. Die Vermietungsabsicht ist glaubhaft nachzuweisen. Bei einem strukturell bedingten Leerstand kann hierzu auch die Reduktion der angebotenen Miete zählen.
Quellen:
BFH Urteil vom 09.07.2013 (Az. IX R 48/12)
BFH Urteil vom 11.12.2012 (Az. IX R 14/12; BStBl. 2013 II S. 279)