Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2019 zusammengestellt:
- Unerledigte Einsprüche am am 31.12.2019: 2.465.231
- In 2019 eingegangene Einsprüche: 3.454.532
- Erledigte Einsprüche 3.184.130 davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 632.073, durch Abhilfe 2.087.974 (entspricht 65,6 %) sowie durch Einspruchsentscheidung (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 423.141 (lediglich 13,3 %)
- Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Absatz 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen durch eine Allgemeinverfügung nach § 367
Absatz 2b AO abgeschlossen werden, was dann keinen Erledigungsfall im Sinne der Statistik mehr darstellt. - Zum 31.12.2019 sind 1.424.343 Verfahren enthalten, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.
- Im Jahr 2019 wurden gegen die Finanzämter 64.925 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich rd. 2,0 % der insgesamt erledigten Einsprüche.
Quelle: BMF, https://www.bundesfinanzministerium.de, abgefragt am 28.10.2020