Erlass von doppelter Erbschaftsteuer auf ausländisches Kapitalvermögen
Die Bundesrepublik Deutschland hat nur mit wenigen ausländischen Staaten Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung mit Erbschaftsteuer. Bei der Erbschaft von Kapitalvermögen auf ausländischen Konten oder Depots kann somit leicht eine doppelte Besteuerung erfolgen. Der ausländische Staat erhebt Erbschaftsteuer aufgrund des sog. Belegenheitsprinzips, also da das Kaptitalvermögen bei einer Bank im eigenen Land verwaltet wird. Deutschland hingegen erhebt Erbschaftsteuer aufgrund der Tatsache, dass der Erbe einen inländischen Wohnsitz hat.
Das nationale deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Anrechnung der ausländischen Steuern auf die deutsche Erbschaftsteuer vor, jedoch greift diese Vorschrift nicht bei ausländischem Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hatte wegen dieser für den Steuerpflichtigen nachteilhaften Gesetzeslücke jedoch keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Auch einen Verstoß gegen Europarecht hält er nicht für gegeben.
Das deutsche Finanzamt hatte in dem entschiedenen Fall jedoch ein Einsehen und hat auf einen Teil der deutschen Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen verzichtet.
Quelle:
BFH-Urteil vom 19.06.2013 (Az. II R 10/12)