Betriebsunterbrechungsversicherung bei der Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig
Jede Kapitalgesellschaft trägt ein Risiko der Erkrankung des Geschäftsführers. Prämien für eine Versicherung, die das abdecken soll sind Betriebsausgaben und nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.
Abweichung von der bisherigen BFH-Rechtsprechung bei Freiberuflern oder Einzelunternehmern
Aufwendungen eines Freiberuflers für sog. Praxisausfallversicherungen stellen nach stehender Rechtsprechung des BFH Kosten der privaten Lebensführung dar und sind daher grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Freiberuflern, Einzelunternehmern ist der Versicherungsnehmer identisch mit dem Unternehmer. Bei einer GmbH hingegen besteht kein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko, sondern lediglich ein finanzielles Risiko. Die Zuordnung zum Privatbereich des Geschäftsführers kommt nach Ansicht der Finanzrichter nicht in Frage.
Ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist möglich
Die Richter haben dennoch eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage der Abzugsfähigkeit der Versicherungsleistungen für eine Betriebsunterbrechungsversicherung lediglich für Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften final entschieden wurde. Die Einlegung eines Einspruchs verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens lohnt sich daher.
Hier geht es zum Mustereinspruch: Bescheid-Check (Jahr/Nichtselbständige Tätigkeit/”Betriebsunterbrechungsversicherung”)
Quelle:
FG Niedersachsen, Urteil v. 14.2.2013 (Az. 6 K 107/11)
Revision anhängig beim BFH unter Az. I R 16/13