Das FG Münster hat die Klage eines Studenten zurückgewiesen. Danach können die Aufwendungen für ein nach dem Abitur in den Jahren 2002 bis 2008 abgeschlossenes Studium nicht als Werbungskosten mit den ersten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Jahr 2007 verrechnet werden.
Die Entscheidung ist von besonderem Interesse, da die Finanzrichter in der Urteilsbegründung erstmals auf die Änderungen durch das am 14.12.2011 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 eingehen. Hierdurch wurde insbesondere § 9 EStG mit Wirkung vom 01.01.2004 ein Absatz 6 angefügt (Art. 2 Nr. 4 BeitrRLUmsG). Danach stellen „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium … keine Werbungskosten (Anm.: dar), wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“
Die gesetzliche Neuregelung des § 9 Abs. 6 EStG und die geänderte Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG sind bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Die Finanzrichter sehen diese sog. echte Rückwirkung jedoch ausnahmsweise nicht als verfassungswidrig an. Der Gesetzgeber hat lediglich die Rechtslage bis zur Änderung der höchstrichterlichen gefestigten Rechtsprechung und die bis dato geltende Praxis der Finanzverwaltung festgeschrieben. Damit besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten.
Die Finanzrichter haben jedoch die Revision zum BFH zugelassen.
Quelle: FG Münster vom 20.12.2011 (Az. 5 K 3975/09 F, veröffentlicht am 01.02.2012)