Spende an einen Empfänger in der EU nicht immer abziehbar
Eine Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bspw. an eine gemeinnützige Einrichtung im EU-Ausland, kann nicht alleine aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung innerhalb der Europäischen Union von der deutschen Steuer abgesetzt werden. In einem erstinstanzlichen Urteil kamen die Finanzrichter zu dem Schluss, das eine Spende an eine in Spanien ansässige Stiftung nicht nach § 10b EStG abziehbar ist , wenn der Nachweis nicht erbracht ist, dass die Stiftung die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Konkret muss die Satzung Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung entsprechend § 55 AO aufweisen.
Besondere Anforderungen bei Auslandsspenden
Der deutsche Spender muss dem Finanzamt detaillierte Unterlagen einreichen, die eine Überprüfung der Gemeinützigkeit der ausländischen Organisation ermöglichen. Ferner muss die ausgestellte Spendenbescheinigung den notwendigen Passus enthalten, dass die Zuwendungsempfängerin die Spende nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Eine Überprüfung durch den BFH ist möglich
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese europäisches Gemeinschaftsrecht berührende Frage abweichend beurteilt. Die Revision beim BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Ein Aktenzeichen zu einem Revisionsverfahren ist derzeit jedoch nicht bekannt.
Quelle:
FG Düsseldorf vom 14.01.2013 (Az. 11 K 2439/10 E)