Der Bundesfinanzhof hat zu dem noch bis 2013 geltenden Reisekostenrecht entschieden, dass auch ein Arbeitnehmer in der Probezeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.
Der entschiedene Fall aus dem Jahr 2011
Der Kläger war auf ein Jahr befristet angestellt, wobei die Probezeit sechs Monate betragen hat. In seiner Einkommensteuererklärung wurden die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. Nach Ansicht des Klägers seien bei einem Probearbeitsverhältnis keine dauerhafte Zuordnung und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen. Es gelten daher die Dienstreisegrundsätze, womit je gefahrenem Kilometer 30 Cent als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg
Die Gerichte hingegen sahen trotz der befristeten Beschäftigung eine regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Es ist von einer zumindest gewissen Nachhaltigkeit auszugehen, da der Kläger fortdauernd und immer wieder seinen Arbeitsplatz aufgesucht hat.
Gesetzliche Klarstellung ab 2014
Der Gesetzgeber hat die nun durch die Gesetzgebung bestätigte Auffassung der Finanzverwaltung zwischenzeitlich auch gesetzlich geregelt. Eine Präzisierung des neuen Reisekostenrechts erfolgte zwischenzeitlich durch ein BMF-Schreiben.
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 21.01.15