Prostituierte, die selbständig Ihrer Tätigkeit nachgehen, sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Letzeres hat der Bundesfinanzhof nunmehr beschlossen und damit seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben. Danach ist „jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgmeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“ als Gewerbebetrieb steuerpflichtig.
Da die Gewerbesteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden kann, wird sich hierdurch im Regelfall keine höhere Steuerbelastung für die Prostituierten selbst ergeben. Ein Mehraufwand wird allerdings aus den weiteren Verpflichtungen der Anmeldung und Berechnung der Gewerbesteuer resultieren.
Das Gewerbesteueraufkommen steht den Gemeinden zu, weshalb diese künftig ein besonderes Interesse an der ordnungsgemäßen Anmeldung und Berechnung des Gewinns aus der Tätigkeit von selbständigen Prostituierten haben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinden die ihnen zustehenden Befugnisse der Aufsicht sowie der Überwachung der Tätigkeiten ausüben werden. Gemeinden können beispielsweise an einer Betriebsprüfung des Finanzamtes teilnehmen.
Quelle:
BFH-Beschluss vom 20.02.2013 (Az. GrS 1/12)
Aufgabe des BFH-Urteils vom 23.06.1964 (Az. GrS 1/64 S)