Wenn Selbständige nur in geringem Umfang auch gewerbliche Einkünfte miterzielen, so unterliegt ihr gesamter Gewinn der Gewerbesteuer.
Der eigentlich selbständig tätige Augenarzt kann somit, wenn er auch Kontaktlinsen verkauft und damit eine bestimmte Umsatzschwelle überschreitet, der Gewerbesteuerpflicht mit seinem gesamten Praxisgewinn unterliegen. Auch wenn die Gewerbesteuer grundsätzlich auf seine Einkommensteuer angerechnet werden kann, kommt es häufig dennoch zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Ganz zu schweigen von den zusätzlichen Aufwendungen zur Ermittlung der Gewerbesteuer und Abgabe der zusätzlichen Steuererklärungen.
Der Bundesfinanzhof hat nun in mehreren Urteilen klargestellt, wann die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zwar hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, bei zusätzlicher geringfügiger gewerblicher Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig wird. Die sog. Umqualifizierung der gesamten Einkünfte durch die Abfärbung des untergeordneten gewerblichen Anteils erfolgt, sobald die auf einen Angestellen übertragene gewerbliche Tätigkeit mehr als 3 Prozent der gesamten Nettoumsätze der Gesellschaft und mehr als 24.500 Euro übersteigen. In einem entschiedenen Fall war eine Rechtsanwaltsgesellschaft auch auf dem Gebiet der (gewerblichen) Insolvenzverwaltung tätig. In anderen an diesem Tag entschiedenen Fällen ging es um eine künstlerisch tätige GbR und um eine freiberuflich tätige Werbeagentur.
Mit diesen Grundsatzentscheidungen hat die Rechtsprechung nun für die Praxis handhabbare Grenzen gezogen, innerhalb derer Freiberufler und andere Selbständige tätig werden können. In anderen Fällen, in denen die beiden oben genannten Grenzen im Laufe des Jahres nicht eindeutig eingehalten werden können, bietet sich an die gewerbliche Tätigkeit rechtlich von der eigentlichen Haupttätigkeit zu trennen. Eventuell bestehende Möglichkeiten sollten im Einzelfall vor der Aufnahme der Tätigkeit besprochen werden.
Quellen: BFH-Urteile vom 27.08.2014 (Az. VIII R 41/11; Az. VIII R 6/12; Az. VIII R 16/11)