Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt grundsätzlich von der Gegenleistung ab, die der Erwerber für das Grundstück aufwendet. Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht die sog. Erwerbsnebenkosten für das Notariat sowie das Grundbuchamt.
Erwerbsnebenkosten, die der Veräußerer dem Erwerber erstattet mindern die Gegenleistung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erstattung von Erwerbsnebenkosten durch den Veräußerer zu einer Minderung der Gegenleistung beim Erwerber führt. Im entschiedenen Fall hatte sich der Veräußerer im notariellen Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Erwerber bestimmte Nebenkosten zu erstatten und dies tatsächlich auch getan. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war somit um die erstatteten Nebenkosten zu mindern.
Der Erwerber musste somit auf die erstatteten Nebenkosen keine Grunderwerbsteuer entrichten.
Quelle:
BFH vom 17.04.2013 (Az. II R 1/12)