Erlass eines Teils der Grundsteuer möglich
Besteht eine vom Vermieter nicht vertretbare und nicht unerhebliche Minderung der Mieterträge, so verzichten die Finanzbehörden regelmäßig auf einen Teil der Grundsteuern. Voraussetzung ist jedoch eine mindestens 50%-ige Ertragsminderung bei einer vermieteten Immobilie. In diesem Fall sollte der Eigentümer einen Antrag auf Erlass von 25% der Grundsteuer stellen. Fällt sogar die ganze Miete unverschuldet aus, so erlassen die Finanzbehörden regelmäßig die Hälfte der Grundsteuer.
Auf jeden Fall ist es wichtig, den Antrag auf Erlass rechtzeitig bei der zuständigen Stelle zu stellen. Der Antrag muss der Gemeinde noch vor dem 31. März des jeweiligen Folgejahrs zugehen, also bei Antrag auf Erlass der Grundsteuer für 2013 noch bis zum 31. März 2014.
Besondere Zuständigkeit in Stadt-Staaten beachten
Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, die den Grundsteuerbescheid veranlagt. Dies sind regelmäßig die Gemeinden und nur in den Stadt-Staaten Berlin, Hamburg und Bremen die Finanzämter.