Anerkennung der inkongruenten Gewinnausschüttung
Die Finanzverwaltung erkennt ab sofort unter bestimmten Voraussetzungen auch inkongruente Gewinnausschüttung an. Eine Gewinnausschüttung, die abweichend von den Beteiligungsverhältnissen beschlossen wird, steht grundsätzlich unter dem Verdacht der unzulässigen bzw. missbräuchlichen Steuergestaltung.
Wenn ein Gesellschafter mehr Dividende erhält nach seinem Gesellschaftsanteil zu erwarten wäre, so müssen besondere außersteuerliche Gründe vorliegen. Dem Finanzamt ist darzulegen, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe und keine steuerlichen Motive bestehen. Nur wenn dies gelingt, wird die Finanzverwaltung die von der Quote abweichende Gewinnausschüttung als solche besteuern. Bei einer Nichtanerkennung könnten insbesondere schenkungssteuerliche Konsequenzen drohen.
Soll eine abweichende Gewinnverteilungsabrede vereinbart werden, so ist darauf zu achten, dass diese auch für einen längeren Zeitraum beibehalten wird. Die Vereinbarung nur für kurze Dauer oder die häufige Änderung der Gewinnverteilung gilt als Indiz für eine steuerliche Motivation und damit gegen eine Anerkennung durch das Finanzamt.
Quellen:
BMF-Schreiben vom 17.12.2013
BFH-Urteil vom 19.08.1999 (Az. I R 77/96)