Übertragung von Reinvestitionsrücklagen innerhalb der EU
Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil zur Nutzung der Steuervorschrift des § 6b EStG zur Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter geäußert. Die nationale deutsche Vorschrift sieht in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vor, dass die stillen Reserven auf ein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut übertragen werden, das zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Der EuGH hat entschieden, dass der sog. Inlandsbezug bei der § 6b-Rücklage gegen geltendes EU-Recht verstößt. Es ist darin eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einer Reinvestition in Wirtschaftsgüter in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat zu sehen, die nach Ansicht des EuGH einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt.
Empfehlung von Steuern-Einspruch
In Fällen mit Ersatzinvestitionen im EU Ausland ist darauf zu achten, dass Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden. Im Zweifel ist Einspruch unter Verweis auf die aktuelle EuGH-Entscheidung einzulegen. Es ist bisher völlig offen, wann der deutsche Gesetzgeber auf die vom EuGH festgestellte Rechtswidrigkeit reagiert.
Quelle: EuGH-Urteil vom 16.04.2015 (Az. C-591/13)