Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall des Investitionsabzugsbetrags
Wenn nach der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) die Investitionsabsicht entfällt, so entfällt rückwirkend der Anspruch auf die Steuervergünstigung nach § 7g EStG. Die ersparte Einkommensteuer ist nachzubezahlen, jedoch nicht zu verzinsen. Letzteres hat nunmehr der BFH in einer Entscheidung entgegen der Finanzverwaltung klargestellt. Die Änderung stellt ein rückwirkendes Ereignis nach § 233a Abs. 2a AO, das nicht zu verzinsen ist.
Anwendung dieser günstigen Rechtsprechung jedoch nur für Altjahre
Der Gesetzgeber hat § 7g Abs. 3 S. 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.12.2013 für Veranlagungszeiträume ab 2013 geändert. Danach ist § 233a Abs. 2a AO ausdrücklich nicht mehr anwendbar.
Quellen:
BFH-Urteil vom 11.11.2013 (Az. IV R 9/12)
BMF-Schreiben vom 08.05.2009 (BStBl. I 2009, S. 633, Rn. 72)