Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.
Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Der BFH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Streitsache an das Finanzgericht zurück, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, kann Kindergeld (u.a.) dann beansprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Ansicht des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozialrechtlich zu verstehen, und zwar im Sinne von „beschäftigungslos“ nach dem Sozialgesetzbuch. Hiernach schließt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Insbesondere ist die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis maßgebliche Grenze von 400 Euro (aktuell 450 Euro) ohne Bedeutung.
Da das FG weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache an das FG zurückverwiesen.
Quellen:
Pressemitteilung Nr. 34 des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2015
BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. III R 9/14)