Klageerhebung per Email
Die Finanzrichter hatten über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Kläger per Email und ohne elektronische Signatur Klage beim Finanzgericht eingereicht haben. Die Geschäftsstelle des Finanzgericht vertrat die Auffassung, wonach die Klage – mangels Unterschrift – nicht ordnungsgemäß erhoben wurde.
Die Kläger wiederholten die Klage mit Unterschrift und reichten diese per Telefax ein. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Klagefrist allerdings bereits abgelaufen. Es wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung nur auf die Schriftform nicht jedoch auf die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift hingewiesen hat.
Die Finanzrichter des FG Rheinland-Pfalz entschieden zugunsten der Kläger. Für einen Laien sei nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass eine Unterzeichnung der Klageschrift notwendig ist. Dies gilt vor allem auch deshalb, da die Finanzverwaltung per Email übermittelte Einsprüche anerkennt.
Rechtsbehelfsbelehrung per Computerfax
Eine weitere Möglichkeit noch rechtzeitig Klage einzulegen ist möglich, wenn Ihnen das Finanzamt die Einspruchsentscheidung per Computerfax (sog. ferrariFax-Verfahren) übermittelt hat. Es fehlt dabei an der notwendigen sog. elektronische Signatur für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte.
Der Bundesfinanzhof hat nun darüber zu entscheiden, ob ein Fax eine elektronische Übermittlung darstellt. Die Entscheidung kann auch von grundsätzlicher Bedeutung für die fristwahrende Übermittlung von Schriftsätzen per Computerfax sein.
Quellen:
FG Rheinland-Pfalz vom 07.12.2012 (Az. 6 K 1736/10)
BFH, anhängiges Verfahren (Az. VIII R 9/10)