Die Anwalts- und Gerichtskosten im Ehescheidungsverfahren können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen zwangsläufig und außergewöhnlich sind und daher – nach Abzug einer zumutbaren Belastung – vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Da die Finanzverwaltung diese Ansicht nicht teilt, wird letztlich erneut der BFH über die Rechtsfrage entscheiden müssen.
Quellen:
FG Düsseldorf vom 19.02.2013 (Az. 10 K 2392/12 E, Rev. VI R 16/13)
Grundsatzentscheidung des BFH vom 12.05.2011 zu Zivilprozesskosten (Az. VI R 42/10, BStBl. 2011 II, S. 1015)
Ablehnend: BMF-Schreiben vom 20.12.2011 (BStBl. 2011 I, S. 1286)