Nachweis von Krankheitskosten
Seit dem Jahr 2011 können Krankheitskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Nachweis der Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann.
Die Finanzrichter in Rheinland-Pfalz halten diese Einschränkung für verfassungskonform, auch für Zeiträume vor 2011. Dem entgegen steht allerdings die neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach in einem Sachverhalt zum Kapitalanlagegesetz klargestellt wurde, dass die Wirkung einer gesetzlichen Änderung für frühere noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen verfassungsrechtlich unzulässig ist. Dies gelte insbesonder auch, wenn der Gesetzgeber damit nur eine Klarstellung der bisherigen (nicht eindeutigen) Rechtslage erreichen wollte. Es gilt nämlich stets das enge verfassungsrechtliche Verbot der sog. echten Rückwirkung.
Quellen:
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 2013 (Az. 5 K 2157/12)
Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (Az. 1 BvL 5/08)