Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Leiharbeitnehmer können die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Az. VI R 43/12), dass die sog. Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer nicht gilt.
Der Weg vom Wohnsitz zu dem entleihenden Unternehmen kann in voller Höhe für Hin- und Rückweg mit jeweils 30 Cent je Kilometer als Werbungskosten geltent gemacht werden. Ein Leiharbeiter ist nämlich mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der für längeren Zeitraum bei einem Kunden seines Arbeitgebers tätig wird. Diese als Dienstreisen zu bewertenden Fahrten können voll als Werbungskosten geltend machen werden, da keine Möglichkeit besteht sich dauerhaft auf bestimmte Arbeitswege einrichten.