Der sog. überperiodische Verlustabzug ist seit der Einführung der sog. Mindestbesteuerung im Jahr 2004 begrenzt. Es sind seither lediglich 40% der positiven Einkünfte, die den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, mit Verlustvorträgen verrechenbar.
Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass diese Mindestbesteuerung im Grundsatz nicht verfassungswidrig ist. Hierüber haben wir an dieser Stelle bereits berichtet.
Die richterlichen Grundsätze gelten, wenn dies nur zu einer zeitlichen Streckung und nicht zu einer sog. Definitivbelastung führt. In letzerem Fall hat der Bundesfinanzhof in einem neuerlichen Verfahren Zweifel geäußert und im Rahmen eines Normenkontrollersuchens das Bundesverfassungsgericht angerufen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ist Einspruch einzulegen und ggf. Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Quelle: BFH-Beschluss vom 26.02.2014 (Az. I R 59/12)