Wird eine wesentliche Kapitalbeteiligung nach § 17 EStG, also beispielsweise ein GmbH-Anteil mit mindestens 25%-iger Beteiligung, veräußert und reicht der Veräußerungserlös nicht aus, um die Finanzierung aus der Anschaffung des GmbH-Anteils vollständig abzulösen, so entstehen dem ehemaligen Anteilseigner nach der Veräußerung weiterhin Zinsaufwendungen. Diese Aufwendungen stehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ehemaligen GmbH-Beteiligung.
Bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2010 war es noch strittig, ob diese Zinsaufwendungen für Zeiträume nach der Beteiligungsveräußerung steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Richter haben diese Frage zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt. Allerdings gelten diese Grundsätze der Rechtsprechung lediglich bis zum Jahr 2008.
Das neue System der Abgeltungsteuer
Mit dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 wurde der Abzug von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung lässt danach einen Werbungskostenabzug für Jahre ab 2009 nicht mehr zu. Auch die Möglichkeit der Option zur Regelbesteuerung, d.h. der Verzicht auf die Anwendung der Abgeltungsteuer hält die Finanzverwaltung für unzulässig, da eine solche Option nur für die Jahre möglich sei, in denen das Beteiligungsverhältnis noch bestand. Letzeres ist noch nicht abschließend durch den BFH geklärt.
Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens
Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage empfiehlt Steuern-Einspruch.de, für Fälle in denen das Finanzamt den nachträglichen Schuldzinsenabzug versagt, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheids schriftlich Einspruch einzulegen. Unter Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren sowie die Mitteilung der OFD Münster kann zusätzlich Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Der Einspruch ruht dann beim Finanzamt bis zum Ausgang des Verfahrens beim BFH. Entscheidet der BFH erneut zugunsten der Steuerzahler, dann berücksichtigt das Finanzamt die Schuldzinsen automatisch in einem geänderten Einkommensteuerbescheid. Kosten für eine Klage vor dem Finanzgericht erübrigen sich hierdurch.
Quellen:
BFH Urteil vom 16.03.2010 (Az. VIII R 20/08)
OFD Münster vom 18.01.2013 (Kurzinfo ESt 7/2012)
BFH, anhängiges Verfahren (Az. VIII R 48/12)