Wenn der Verkauf insbesondere einer vermieteten Immobilie zu einem Verlust führt und der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des urprüngliche für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens ausreicht, so können die nach einem Verkauf entstehenden Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden.
Der BFH hat entschieden, dass die Schuldzinsen für ein nicht abgelöstes Darlehen auch nach einem Verkauf abzugsfähig sind.
Dies gilt insoweit, als der Veräußerungserlös nicht für eine Tilgung ausgereicht hat. Unter Berufung auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist es möglich nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Wichtig ist dabei, dass die Immobilie bis zum Verkauf vermietet und nicht etwa selbstgenutzt war. Letzteres würde nach Auffassung der Finanzverwaltung dazu führen, dass die Darlehensschuld vor der Veräußerung zu einer privaten Verbindlichkeit und damit zu steuerlich nicht abzugsfähigen Schuldzinsen umgewidmet wurde.
Ferner kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Werbungskostenabzug nur dann in Frage, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist erfolgt.
Quellen:
BFH-Urteil vom 20.06.2012 (Az. IX R 67/10)
BMF-Schreiben vom 28.05.2013