Zwangsläufige größere Ausgaben, die der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht entstehen, können steuerlich als sog. außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen sind nach § 33 EStG jedoch um die sog. zumutbare Belastung zu kürzen, weshalb sich in der Praxis kleinerer Aufwendungen steuerlich nicht auswirken. Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz (bspw. 5%) der Einkünfte, der von der Höhe der Einkünfte sowie der familiären Situation des Steuerpflichtigen abhängt.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Fall einer Schwerbehinderten (GdB 80%) entschieden, dass der Erwerb eines um 151 Quadratmeter größeren Grundstücks zum Bau eines Bungalows anstatt eines mehrstöckigen Hauses durch die Behinderung veranlasst ist. Das Wohnumfeld berücksichtigt damit die individuellen Bedürfnisse der Behinderung. Der Mehraufwand von ca. 13.000 Euro für den größeren Baugrund kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Die Richter führten explizit aus, dass es auf zumutbare Handlungsalternativen wie etwa die Einrichtung eines Treppenlifts nicht ankommt.
Quelle:
Urteil des FG Niedersachsen vom 17.01.2013 (Az. 14 K 399/11)