Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Frist bei Übertragung eines Schriftsatzes per Fax dann gewahrt, wenn die Signale vollständig übermittelt, empfangen und beim Empfänger gespeichert worden sind. Auf den Ausdruck des vollständigen Schriftsatzes beim Empfänger kommt es danach ausdrücklich nicht an.
Bei Schriftsätzen, die per Gesetz eigenhändig zu unterschreiben sind (bspw. eine Klageschrift, nicht hingegen ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid), kommt es darauf an, dass zumindest die unterschriebene Begründung übermittelt wurde. Sollten Anlagen nicht vollständig übertragen worden sein, ist dies unschädlich für die Fristwahrung. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Empfang derjenigen Seite für maßgeblich, auf der sich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten befindet.
Quellen:
BFH vom 21.08.2012 (X B 6/12 und X B 7/12)
BGH vom 25.04.2006 (IV ZB 20/05)
BFH vom 25.11.2003 (VII R 9/03)