Neuregelung bei Betriebsveranstaltungen ab 2015
Die steuerlichen Rahmenbedingungen unter denen die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden können haben sich zum 1. Januar 2015 verändert. Der gesetzlichen Änderung durch das sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 vorausgegangen sind einschlägige Urteile des Bundesfinanzhofs, auf die der Gesetzgeber reagiert hat.
Bisher galt die aktuelle Rechtsprechung bis Ende 2014
Durch die Entscheidungen wurde klargestellt, dass für die Ermittlung der sog. 110-Euro-Grenze lediglich die Aufwendungen einbezogen werden dürfen, die vom Arbeitnehmer auch konsumiert werden. Dies sind zum Beispiel die Aufwendungen für Speisen und Getränke. Weitere allgemeine Aufwendungen wie etwa eine Saalmiete, Beförderungskosten zur Betriebsveranstaltung oder Aufwendungen für eine Eventagentur führen zu keinem Vorteil und waren danach nicht für die Ermittlung des Grenzwerts einzubeziehen. Auch die Aufwendungen für an der Veranstaltung teilnehmende Familienangehörige sollten nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.
Neue Gesetzeslage ab 2015
Entgegen der bisherigen Regelung ausschließlich in den Verwaltungsrichtlinien hat der Gesetzgeber nunmehr folgendes in § 19 EStG geregelt:
– Die 110-Euro-Grenze ist als Freibetrag ausgestaltet (bisher Freigrenze). Der Unterschied besteht darin, dass damit bei übersteigenden Aufwendungen nur der übersteigende Betrag steuerplichtig wird und nicht der 110-Euro Sockelbetrag (wie bisher).
– Die Definition einer Betriebsveranstaltung wurde gesetzlich verankert: Es handelt sich dabei um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftsrechtlichem Charakter.
– In die 110-Euro-Grenze sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung aufwendet. Da es um die Ermittlung eines geldwerten Vorteils geht sind die Bruttoaufwendungen, also inklusive in Rechnung gestellter Umsatzsteuerbeträge, zu erfassen.
– Aufwand für Begleitpersonen des Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen, also in die 110-Euro-Grenze wieder mit einzubeziehen.
– Reisekosten, die dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden können, sind hingegen ausdrücklich nicht in den Freibetrag mit einzubeziehen.
Wie bisher muss eine Betriebsveranstaltung stets allen Arbeitnehmern des Betriebs oder des Betriebsteils offen stehen. Steuerlich begünstigt sind maximal zwei Betriebsveranstaltungen je Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Letzeres bedeutet für die Unternehmen eine Verpflichtung zur zentralen Überwachung der Anzahl der Betriebsveranstaltungen.
Empfehlungen unserer Redaktion
– Wie bisher können steuerpflichtige Betriebsveranstaltungen bzw. die Aufwendungen, die künftig die 110-Euro-Grenze übersteigen, pauschal Lohnversteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).
– Im Hinblick auf die Rechtsprechung sowie die gesetzlichen Änderungen ab 2015 ist für alle vorangegangenen Zeiträume zu prüfen, ob die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wie Eingangs skizziert zu einer günstigeren steuerlichen Würdigung von früheren Betriebsveranstaltungen führt.
Quellen: BFH-Urteile vom 12.12.12 (Az. VI R 79/10, VI R 94/10) und 16.05.2013 (Az. VI R 7/11)