Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens darüber zu entscheiden, ob § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern?
Quellen:
§§ 9 Abs. 6; 10 Abs. 1 Nr. 7; 12 Nr. 5; 4 Abs 9 EStG; Art. 3 Abs. 1; Art. 100 Abs. 1 GG
BVerfG Anhängiges Verfahren (Az. 2 BvL 26/14)
Vorgehend: BFH-Entscheidung vom 17.7.2014 (Az. VI R 2/13)