Entscheidung des europäischen Gerichtshofs
Die Finanzverwaltung hat auf eine Entscheidung des EuGH reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass und damit die eigene bisher vorteilhafte Auffassung geändert.
Nunmehr gelten Preisnachlässe, die ein Vermittler dem Leistungsempfänger zulasten seines Provisionsanspruchs gewährt, nicht als eine Minderung dessen Provision. Die Umsatzsteuer aus dem Provisionsanspruch bleibt somit in unveränderter Höhe bestehen.
Die Entscheidung führt damit zu einer Mehrbelastung von Vermittlern insbesondere im Telekommunikationssektor, der Reisebranche oder etwa im Automobilhandel. Trotz der geänderten Verwaltungsauffassung werden von dieser profiskalischen Auffassung abweichende umsatzsteuerliche Behandlungen für bestimmte Branchen bzw. für bestimmte Fallkonstellationen mit Zentralregulierungen für möglich gehalten.
Quellen:
A 10.3 und 17.2 Abs. 10 UStAE
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.02.2015