Ist die sog. Reichensteuer im Jahr 2007 verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Spitzensteuersatz von 45% auf Überschusseinkünfte (nichtselbständige Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, etc.) verfassungswidrig ist. Im Jahr 2007 galt nämlich aufgrund der Tarifvorschrift nach § 32c EStG eine Entlastung vom Spitzensteuersatz für Gewinneinkünfte (insb. gewerbliche und selbständige Einkünfte), so dass hierauf nur 42% Spitzensteuersatz erhoben wurden. Die Frage ist letztlich durch das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Entsprechende Fälle des Jahres 2007 sollten möglichst durch Einspruch offen gehalten werden.
Das anhängige Verfahren betrifft nicht die Frage nach der Höhe der Gesamtsteuerbelastung
Wichtig ist dabei, dass es in dem Verfahren nicht um die Frage geht, ob die Steuersätze der Höhe nach oder der Verlauf des Einkommensteuertarifs an sich verfassungswidrig sind. Es sind also nicht die Fragen, die derzeit in Frankreich (75% Steuersatz ab 1 Mio. Euro Einkünften) diskutiert werden und vom dortigen Verfassungsrat vorerst für unzulässig erklärt wurden. Dennoch gilt auch in Deutschland ein vom Bundesverfassungsgericht aufgestellter sog. Halbteilungsgrundsatz, wonach – zusammen mit einer Vermögensteuerbelastung – eine lediglich hälftige Belastung mit Steuern zulässig ist.
Quellen:
BVerfG (Az. 2 BvL 1/13)
FG Düsseldorf vom 14.12.2012 (Az. 1 K 2309/09 E)
BVerfG-Beschluss vom 18.01.2006 (Az. 2 BvR 2194/99)