Der Bundesfinanzhof wird im laufenden Jahr 2013 voraussichtlich über die folgenden Verfahren – hier sortiert nach Einkunftsarten und anderen Themen – entscheiden:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Betriebsausgabenabzug für teilweise als Arbeitszimmer genutzte Räume: In den Verfahren Az. III R 62/11 und X R 32/11 werden der III. Senat und der X. Senat damit befasst sein, ob im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats vom 21. September 2009 Az. GrS 1/06 Aufwendungen für Räume, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, anteilig als Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden können.
Mitunternehmerstellung bei ungeklärter Erbenstellung: Werden nach dem Tod eines Kommanditisten dessen Erben Gesellschafter, sind sie auch für ertragsteuerliche Zwecke Mitunternehmer. Gegenstand des Verfahrens Az. IV R 15/10 ist die Frage, inwieweit dies auch bei einer ungeklärten erbrechtlichen Lage gilt, in der sich die potentiellen Erben vergleichsweise darüber einigen, wer als Erbe anzusehen ist.
Rückstellungen für Kosten der technischen Anpassung von Flugzeugen: Luftfahrtunternehmen sind nach den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Luftfahrtbundesamtes sowie nach den harmonisierten Regelungen für die europäische Luftfahrt (sog. Joint Aviation Requirements) verpflichtet, ihre Flugzeuge an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. In dem Verfahren Az. IV R 7/11 wird der IV. Senat klären, ob für die zu erwartenden Kosten zur Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen Rückstellungen gebildet werden dürfen.
Halbabzugsverbot für Grundstücksaufwendungen bei einer Betriebsaufspaltung: In den Verfahren Az. X R 17/11 und X R 6/12 hat der X. Senat zu klären, ob bei einem teilweisen Verzicht auf künftige Pachteinnahmen Grundstücksaufwendungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in voller Höhe oder nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehbar sind. Entscheidend hierfür ist, ob die Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen aus der Betriebs-GmbH oder allein in Zusammenhang mit den Pachteinnahmen stehen.
Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG: In Bezug auf Anteilsveräußerungen nach Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 von 25% auf 10% wird der IX. Senat in den Verfahren Az. IX R 34/11 und IX R 7/12 zu entscheiden haben, ob das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten fünf Jahre“ nach der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Gesetzesfassung oder einheitlich nach der im Veräußerungszeitpunkt maßgebenden Wesentlichkeitsgrenze zu beurteilen ist. Dieselbe Rechtsfrage, jedoch zur Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 von 10% auf 1% stellt sich dem IX. Senat in dem Verfahren Az. IX R 19/12.
Nachträgliche Änderung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG: Im Verfahren Az. IX R 34/12 ist streitig, ob sich ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG nachträglich ändert, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Gläubigern später eine neue Zahlungsvereinbarung trifft, die zu einem längeren Zahlungslauf der von ihm übernommenen und grundsätzlich abzuzinsenden Zahlungsverpflichtungen führt.
Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten für Verständigungsverfahren: Das Verfahren Az. IX R 25/12 wirft die Frage auf, ob Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren wegen der Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung entstanden sind, im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG als Veräußerungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Abfärbewirkung bei geringfügiger gewerblicher Tätigkeit: Die Verfahren Az. VIII R 16/11, VIII R 41/11 sowie VIII R 6/12 bieten dem VIII. Senat Gelegenheit näher zu konkretisieren, wann die Umqualifizierung selbständiger Einkünfte einer Personengesellschaft aufgrund „geringer“ gewerblicher Einkünfte in Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverhältnismäßig ist und ob es dafür auf die absolute Höhe der schädlichen Einkünfte ankommt oder die Relation zu den Gesamteinnahmen der Gesellschaft (mit-)entscheidend ist.
Steuerpflicht von Honoraren für Kinderbetreuung: In den Verfahren Az. VIII R 29/11 sowie VIII R 30/11 wird sich der VIII. Senat mit der Frage beschäftigen, ob die von einer Vollzeitkinderbetreuerin vereinnahmten Honorare und Sachkostenpauschalen steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind und ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für diese Honorare erfüllt sind.
Auslandsreisen eines Lehrbuchautors: Der VIII. Senat hat in dem Verfahren Az. VIII R 51/10 zu entscheiden, ob die Kosten eines nebenberuflichen Lehrbuchautors für Auslandsaufenthalte in Italien und Spanien beruflich veranlasst sind oder zumindest eine außergewöhnliche Belastung darstellen, weil der Aufenthalt in südlichen Gefilden ärztlich empfohlen war.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge für Grenzgänger als Arbeitslohn: Ist eine in Deutschland lebende Person in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt, kann sein Arbeitgeber über die gesetzliche Zukunftssicherung hinaus weitere Beiträge für die Zukunftssicherung erbringen (sog. überobligatorische Vorsorge). In dem Verfahren Az. VI R 6/11 wird der VI. Senat klären, ob die nach schweizerischem Recht erbrachten Arbeitgeberbeiträge für diese überobligatorische Vorsorge als Arbeitslohn des Grenzgängers zu versteuern sind.
Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten trotz PkW-Überlassung: Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort neben ihrem Hauptwohnsitz einen weiteren Haushalt führen, können u.a. eine Familienheimfahrt pro Woche steuermindernd geltend machen. In dem Verfahren Az. VI R 33/11 wird der VI. Senat prüfen, ob dies auch für solche Familienheimfahrten gilt, die mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen durchgeführt werden.
Verfassungsmäßigkeit der 1%-Methode für private Nutzung von Firmenfahrzeugen: In dem Verfahren Az. VI R 51/11 geht es um die Frage, ob die Bemessung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung von Firmenwagen anhand der 1%-Methode insoweit verfassungsmäßig ist, als dieser Vorteil noch immer nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird, obwohl bei Neuwagenkäufen mittlerweile allgemein Rabatte gewährt werden.
Erschütterung des Anscheinsbeweises bei der Nutzung eines Firmenwagens: Ist einem Arbeitnehmer die private Nutzung des ihm überlassenen Firmenwagens gestattet, kann der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode bewertet werden. In den Verfahren Az. VI R 26/10 und VI R 31/10 geben die Arbeitnehmer an, sie hätten den Firmenwagen trotz des Bestehens einer solchen Nutzungsberechtigung nicht privat genutzt. Es stellt sich die Frage, ob diese Behauptung einzig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder sonst – etwa durch Spesenabrechnungen (Az. VI R 26/10) oder durch Zeugenbeweis (Az. VI R 31/10) – belegt werden kann.
Beitrag für Golfclub als Arbeitslohn: In dem Verfahren Az. VI R 31/10 wird der VI. Senat ferner entscheiden, ob der von einer GmbH für ihren angestellten Geschäftsführer entrichtete Beitrag für eine angeordnete Mitgliedschaft in einem Golfclub für den Geschäftsführer Arbeitslohn ist, obwohl der Geschäftsführer selbst keine Platzreife hat.
Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen: Gibt der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen (Firmenjubiläen oder Weihnachtsfeiern) mehr als 110 € pro Arbeitnehmer aus, sollen diese Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung unüblich und damit insgesamt Arbeitslohn für den Arbeitnehmer sein. Der VI. Senat wird in mehreren Verfahren (Az. VI R 79/10, VI R 93 bis 96/10 und VI R 7/11) zu entscheiden haben, ob diese Freigrenze angesichts des allgemeinen Preisanstiegs noch angemessen ist. Zudem ist dabei die Frage relevant, ob für die Berechnung des Überschreitens der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist.
Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter nach dem Alterseinkünftegesetz: Die Besteuerung der Alterseinkünfte wird durch das Alterseinkünftegesetz aufgrund bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben während eines Übergangszeitraums schrittweise vereinheitlicht. Dabei werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anteilig mit einem jährlich steigenden Besteuerungsanteil erfasst. In dem Verfahren Az. VI R 83/10 ist durch den VI. Senat zu entscheiden, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter steuerlich von Verfassungs wegen ebenfalls nur anteilig oder nach wie vor in voller Höhe zu erfassen sind.
Besteuerung von Betriebsrenten: Gewährt ein Arbeitgeber zur Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung des Arbeitnehmers Betriebsrenten, ist für diese grundsätzlich erst dann ein Versorgungsfreibetrag zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet hat. Dagegen sind aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte Bezüge unabhängig von einer Altersgrenze durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt. Der VI. Senat wird in dem Verfahren Az. VI R 12/11 klären, ob diese Differenzierung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Steuerbarkeit von Erstattungszinsen: In den Verfahren Az. VIII R 1/11, VIII R 38,39/11, VIII R 48/11, VIII R 26/12, VIII R 28, 29/11 steht auf dem Prüfstand, ob die als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 15. Juni 2010, Az. VIII R 33/07 erlassene Neuregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG die Rechtsauffassung des BFH überspielt, wonach die Erstattungszinsen teilweise nicht steuerbar sind und ob verfassungsrechtliche Bedenken – insbesondere im Hinblick auf die rückwirkende Anwendung der Neuregelung – durchgreifen.
Totalüberschussprognose bei Optionen: Gegenstand des Verfahrens Az. VIII R 28/11 ist die Frage, ob für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht der Zeitpunkt der Anschaffung oder der Ausübung einer Option maßgeblich ist, wenn in Ausübung der Option eine Inhaberschuldverschreibung angeschafft wird und sich unter Berücksichtigung von Rückzahlungen und Zinsen aus der Inhaberschuldverschreibung ein negatives Ergebnis ergibt.
Nutzung spanischer Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung: Gegenstand der Verfahren Az. VIII R 45-47/10 ist die Frage, ob die von einer spanischen Kapitalgesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassene Immobilie in Spanien beim deutschen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt, obwohl die Gesellschaft nach deutschen Maßstäben mangels Geschäftstätigkeit ein Liebhabereibetrieb ist.
Erstmalige Verlustfeststellung trotz Teilverjährung der Steuerfestsetzung: Im Verfahren Az. IX R 30/12 wird sich der IX. Senat mit der Frage beschäftigen, ob eine erstmalige Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 23, 10d EStG auch dann möglich ist, wenn die Steuerfestsetzung des Verlustjahres allein wegen hinterzogener und später nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen noch nicht verjährt und im Übrigen Teilverjährung eingetreten ist.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Vermietungsaktivitäten bei leerstehender Wohnung: In mehreren Fällen (Az. IX R 68/10, IX R 38/12) wird sich der IX. Senat damit auseinandersetzen, welche Anforderungen an die Bemühungen eines Steuerpflichtigen zur Vermietung einer jahrelang leerstehenden Wohnung zu stellen sind, um von einer fortbestehenden Vermietungsabsicht ausgehen zu können.
Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb: Anlässlich des Verfahrens Az. IX R 43/11 wird der IX. Senat Stellung nehmen zu der Frage, ob sich die Kosten für eine Erbauseinandersetzung, die zur unentgeltlichen Übertragung von – teilweise – vermieteten Objekten auf den Steuerpflichtigen führt, als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA steuerlich auswirken, soweit sie auf vermietete Räumlichkeiten entfallen.
Sonstige Einkünfte
Besteuerung von Teilkapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen: Gegenstand der Verfahren Az. X R 3/12 und X R 11/12 ist die Frage, ob einmalige Teilkapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen wie laufende Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern sind. Dabei wird der X. Senat ggf. zu klären haben, ob eine solche Besteuerung auch dann verfassungsgemäß ist, wenn die Kapitalabfindung auf vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes erbrachten Beiträgen beruht.
Erstmalige Verlustfeststellung trotz Teilverjährung der Steuerfestsetzung: Im Verfahren Az. IX R 30/12 wird sich der IX. Senat mit der Frage beschäftigen, ob eine erstmalige Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 23, 10d EStG auch dann möglich ist, wenn die Steuerfestsetzung des Verlustjahres allein wegen hinterzogener und später nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen noch nicht verjährt und im Übrigen Teilverjährung eingetreten ist.
Sonderausgaben
Umfang der Abziehbarkeit von Beiträgen an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister: In dem Verfahren Az. X R 18/10 stellt sich dem X. Senat die Frage, ob Beiträge an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister als Altersvorsorgeaufwendungen zu qualifizieren sind oder ob sie lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen in geringerem Umfang steuerlich berücksichtigt werden können.
Kindergeld
Kindergeldberechtigung für Wanderarbeitnehmer: Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hudzinski und Wawrzyniak wird der III. Senat des BFH in den Verfahren Az. III R 35/10 und III R 5/09 unter Heranziehung der EU-Verordnungen über den Kindergeldanspruch nach dem EStG von nur vorübergehend in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern entscheiden, die weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegen und für die die Bundesrepublik Deutschland deshalb nach Unionsrecht für die Gewährung von Familienleistungen wie dem Kindergeld eigentlich nicht zuständig ist.
Meldung eines arbeitslosen Kindes bei der Agentur für Arbeit: Gegenstand der Verfahren Az. III R 19/12 und III R 37/12 sind mögliche Folgen aus der Neufassung von § 38 SGB III zum 1. Januar 2009 auf den Kindergeldanspruch für ein bei einer inländischen Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldetes Kind. Insbesondere geht es um die Frage, ob das Kind zur Aufrechterhaltung des Anspruchs – wie bisher vom III. Senat im Hinblick auf § 38 SGB III a.F. gefordert – seine Meldung weiterhin alle drei Monate erneuern muss.
Kindergeldberechtigung bei getrennt lebenden Eltern: Im Verfahren Az. V R 41/11 geht es um die Frage, welchem Elternteil Kindergeld zu gewähren ist, wenn das Kind in die getrennten Haushalte beider Eltern integriert ist.
Veranlagung / Außerordentliche Einkünfte / Tarif
Tarifbegünstigung für Rechtsanwaltshonorar: Zu klären ist im Verfahren Az. III R 84/11 (vormals VIII R 2/11), ob die Vergütungen eines Anwalts für eine mehrjährige Tätigkeit in einem umfangreichen Mandatsverhältnis außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG und damit Gegenstand der Tarifermäßigung sind.
Begründung einer Masseverbindlichkeit: In dem Verfahren Az. III R 21/11 wird sich der III. Senat damit beschäftigen, welche ertragsteuerrechtlichen Folgen sich ergeben, wenn der Insolvenzverwalter die auf ein von ihm geführtes Anderkonto eingegangenen Betriebseinnahmen des Insolvenzschuldners aus der von diesem fortgeführten gewerblichen Tätigkeit in Höhe des pfändungsfreien Teils an diesen ausbezahlt.
Investitionszulage
Haftung des Teilnehmers an einem Subventionsbetrug: Gegenstand des Verfahrens Az. III R 25/10 ist die Frage, ob der Teilnehmer an einem Subventionsbetrug (§ 264 StGB) für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage haftet, obwohl § 71 AO eine Haftung nur bei Steuerhinterziehung (370 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO) vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.
Gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen: In den Verfahren Az. III R 30/11 und III R 33/11 geht es um Auslegungsfragen, die sich durch einen Verweis im InvZulG 2005 auf den Begriff des kleinen und mittleren Unternehmens gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (sog. KMU-Empfehlung) ergeben. Konkret stellt sich das Problem, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen beim gemeinsamen Handeln einer Gruppe natürlicher Personen auch dann von verbundenen Unternehmen auszugehen ist, wenn keine konzernrechtliche Verflechtung besteht.
Quelle:
Auszug aus Entscheidungsvorschau des BFH