Der Solidaritätszuschlag war bereits mehrfach Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen in Verfahren, bei denen die Verfassungswidrigkeit angezweifelt wurde. Zumeist ging es dabei um die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch noch viele Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung.
Neue Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Soli
Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einer dort anhängigen Klage entschieden, dass der Solidaritätszuschlag gegen das Gleichbehandlungsverbot nach Art. 3 des Grundgesetzes verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Solidaritätszuschlag bei der Anrechnung von ausländischen Einkünften oder bei der Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer ermittelt wird. In diesen Fällen kommt es nach Ansicht der Finanzrichter zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung durch die Festsetzung unterschiedlich hoher Solidaritätszuschläge.
Zu einer vergleichbaren Situation kann es bei der Arbeitnehmerveranlagung im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit kommen. Die Anrechnung ausländischer Lohnsteuer führt ebenfalls zu einer Ungleichbehandlung.
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Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die erneute Vorlage sollte Einspruchs in allen Fällen der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eingelegt werden. Nutzen Sie den Steuern-Einspruch.de Bescheid-Check.
Quellen:
FG Niedersachsen Urteil vom 21.08.2013 (Az. 7 K 143/08)