Sobald ein unentgeltlich zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragenes Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist (drei Jahre) veräußert oder entnommen wird, ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen.
Der Bundesfinanzhof widerspricht der Rückwirkung
Die Entscheidung ging die steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaf voran. Im Urteilsfall war der 100%-ige Kommanditist zum Zeitpunkt der Einbringung bis zur Veräußerung des Wirtschaftsguts alleinig am Ergebnis und am Vermögen der KG beteiligt (typische GmbH & Co. KG).
Keine Ergänzungsbilanz notwendig
Da es zu keiner interpersonellen Verlagerung von stillen Reserven kam, war die Sperrfristregelung von vornherein erst gar nicht anwendbar und eine Ergänzungsbilanz war ebenfalls nicht aufzustellen.
Rechtsprechung in einem weiteren Fall
In einem aktuelleren Urteil zu einem etwas anders gelagerten Fall einer typischen GmbH & Co. KG haben die Richter in gleicher Weise entschieden. Hier hat der 100%-ige Kommanditist ein Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der KG übertragen. Unmittelbar nach der Übertragung veräußerte die Kommanditgesellschaft das Grundstück an einen Dritten.
Auch hier soll es bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen zu keiner rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven kommen.
Quelle: BFH-Urteile vom 26.06.2014 (Az. IV R 31/12) und vom 31.07.2013 (Az. I R 44/12)