Der BFH hat klargestellt, dass der in Art. 9 OECD-MA verankerte Grundsatz des „dealing at arm´s length“ eine Sperrwirkung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung darstellt.
Im Urteilsfall hat eine niederländische Muttergesellschaft Dienstleistungen, die Sie im Jahr 2004 an ihre deutsche Tochtergesellschaft erbracht hat mit Rechnung vom 31.12. 2004 an diese verrechnet. Der Rechnung lag ein Vertrag über Management-Dienstleistungen zugrunde. Der Vertrag war den Angaben zufolge bereits Ende des Jahres 2003 mündlich vereinbart, jedoch erst am 29.12.2004 rückwirkend zum 01.01.2004 schriftlich fixiert worden. Der BFH sah in dem Aufwand der Tochtergesellschaft keine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG gegenüber der ausländischen Muttergesellschaft. In der Folge durfte die Tochtergesellschaft die Aufwendungen für die bezogene Management-Dienstleistung steuerlich weiterhin als Betriebsausgabe abziehen.
Das Urteil stellt endgültig klar, dass konzerninterne grenzüberschreitende Leistungsverrechnungen nicht lediglich aufgrund der fehlenden Schriftform bzw. der ansonsten unzulässigen steuerlichen Rückwirkung unbeachtet bleiben dürfen. Es kommt vielmehr auf die Fremdüblichkeit der Vergütung an, weshalb konzerninterne Dienstleistungen niemals unangemessen vergütet werden dürfen.
Quelle:
BFH-Urteil vom 11.10.2012 (Az. I R 75/11)