Das Steuer-Lexikon erklärt die wichtigsten Begrifflichkeiten, mit denen Sie im Rahmen Ihres Einspruchsverfahrens konfrontiert sein können.
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A ↑
Abhilfe
Die „positive“ Entscheidung über den Einspruch erfolgt mittels Abhilfe; d.h. der Änderung des angefochtenen Steuerbescheides entsprechend der Einspruchsbegründung.
Aussetzung der Vollziehung
Grundsätzlich ist jeder Steuerbescheid sofort vollziehbar, d. h. die Steuer ist zu bezahlen. Die Aussetzung der Vollziehung bietet die Möglichkeit die Zahlung bis zur Entscheidung über den Einspruch hinauszuschieben. Der Einspruch führt nicht automatisch zur Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzung der Vollziehung ist daher stets ausdrücklich zu beantragen.
Das Finanzamt wird dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur folgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder wenn es unbillig wäre, die Steuer sofort einzutreiben. Ernsthafte Zweifel bestehen dann, wenn es zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Rechtsmeinungen von Finanzgerichten oder zwei Senaten des Bundesfinanzhofs gibt. Auch wenn sich herausstellt, dass nicht alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen berücksichtigt wurden, wird die Vollziehung ausgesetzt. Unbillig ist die Vollziehung grundsätzlich nur, wenn durch sie ein nicht wieder gutzumachender Schaden angerichtet wird (z. B. Insolvenz des Steuerschuldners).
Da die Aussetzung der Vollziehung auch zu Nachteilen führen kann, die ausgesetzte Steuerschuld ist mit sechs Prozent pro Jahr zu verzinsen, ist es grundsätzlich besser die Steuer (vorerst) zu bezahlen. Bei positivem Ausgang des Verfahrens wird die Steuer dann (ggf. zzgl. Zinsen) erstattet.
E ↑
Einspruch
Der Einspruch ist beim Finanzamt das den Steuerbescheid erlassen hat innerhalb der Einspruchsfrist (einen Monat) nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes per Brief, Fax oder persönlich schriftlich beim Sachbearbeiter des Finanzamtes einzulegen. Einspruchsbefugt ist grundsätzlich der Steuerpflichtige, den der Steuerbescheid betrifft. Damit ein Einspruch erfolgreich ist, muss er insbesondere eine Einspruchsbegründung enthalten.
Einspruchsbefugnis
Einspruchsbefugt ist grundsätzlich der Steuerpflichtige, den der Steuerbescheid betrifft. Damit ein Einspruch erfolgreich ist, muss er insbesondere eine Einspruchsbegründung enthalten.
Einspruchsbegründung
In der Einspruchsbegründung sind die Gründe weshalb der vorliegende Steuerbescheid unrichtig ist anzuführen. Steuern-Einspruch.de hilft Ihnen bei der Begründung Ihres Einspruchs.
Einspruchsentscheidung
Die „negative“ Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch eine förmliche Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung hat schriftlich, mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ergehen. Gegen eine Einspruchsentscheidung ist grundsätzlich nur die Klage innerhalb von einem Monat beim zuständigen Finanzgericht möglich.
Einspruchsfrist
Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs beträgt grundsätzlich einen Monat. Die Einspruchsfrist beginnt drei Tage nach dem Bescheiddatum und endet einen Monat später. Fallen der Beginn oder das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, so verlängert sich die Frist. Beispiel: Das Finanzamt gibt einen Steuerbescheid am Mittwoch den 02.01. zur Post (Bescheiddatum). Die Frist beginnt jedoch nicht am Samstag den 05.01., sondern erst am Montag den 07.01, denn der reguläre Fristbeginn verschiebt sich auf den nächsten Werktag. Die Einspruchsfrist endet regulär mit Ablauf des 07.02., verschiebt sich jedoch auch hier ggf. auf den nächsten Werktag.
Europäische Gerichtsbarkeit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist der oberste Gerichtshof der EG in Luxemburg. Ihm voraus geht die ersten Instanz, das sog. Europäische Gericht erster Instanz (EuG). Die Steuervorschriften innerhalb der EU sind vor allem im Bereich der Umsatzsteuer, nicht jedoch der Einkommen- und Körperschaftsteuer, harmonisiert. Die EG hat bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer grundsätzlich keine Harmonisierungskompetenz und kann daher nur über Verstöße gegen die europäischen Grundfreiheiten urteilen.
F ↑
Finanzgericht / Bundesfinanzhof
Der Aufbau der (deutschen) Finanzgerichtsbarkeit ist anders als der der übrigen Gerichtsbarkeiten nur zweistufig. Die Finanzgerichte sind obere Landesgerichte. In den 16 Ländern bestehen insgesamt 18 Finanzgerichte. Die höchste Instanz ist der Bundesfinanzhof in München.
K ↑
Klage, Revision, Beschwerde
Die Klage ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Steuerpflichtigen gegen das Finanzamt vor dem zuständigen Finanzgericht. Einziges Rechtsmittel gegen ein Finanzgerichts-Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof in München. Gegen einen Gerichts-Beschluss hingegen kann die (sofortige) Beschwerde eingelegt werden.
N ↑
Nichtanwendung
In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen und binden daher nur den Kläger und Beklagten. Durch die Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt werden die Finanzämter angewiesen, die jeweilige Entscheidung auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Soweit eine Vorab-Veröffentlichung auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums erfolgt, ist die Entscheidung bereits ab diesem Zeitpunkt anwendbar. In ausgewählten Fällen ergeht hingegen ein sog. Nichtanwendungserlass, mit dem die obersten Finanzbehörden die Finanzämter anweisen bestimmte Entscheidungen explizit nicht anzuwenden.
R ↑
Remonstration
Die Remonstration ist die Möglichkeit eines Beamten eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung gegen eine Anweisung seines Vorgesetzten zu formulieren. Jeder Beamte muss seine dienstliche Handlung auf Rechtmäßigkeit hin prüfen. Gerade auch um seinen Dienstherren vor einem Amtshaftungsverfahren und sich selbst vor einem Disziplinarverfahren zu bewahren. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung seines Vorgesetzten, so muss er erst diesem und ggf. dessen Vorgestzten gegenüber remonstrieren.
Ruhen des Verfahrens
Zusätzlich zum Einspruch kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, wenn bereits eine ähnliche Rechtsfrage vor Gericht anhängig ist (sog. Musterverfahren). Beim Ruhen des Verfahrens wird die gerichtliche Entscheidung des Musterverfahrens abgewartet. Das Ruhen des Verfahrens dient letztlich nicht nur der Entlastung von Behörden und Gerichten, sondern auch zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten des Steuerpflichtigen.
Das Finanzamt muss dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zustimmen, wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH (Europäischer Gerichtshof), beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder bei einem obersten Bundesgericht (i.d.R. Bundesfinanzhof [BFH]) anhängig ist. Anderenfalls, wenn bspw. ein Musterverfahren nur in erster Instanz bei einem Finanzgericht anhängig ist, kann die Finanzbehörde über den Antrag nach eigenem Ermessen entscheiden.
T ↑
Teileinspruchsentscheidung
Das Finanzamt hat die Möglichkeit lediglich über Teile des Einspruchs (negativ) zu entscheiden. Dabei muss das Finanzamt in der Teileinspruchsentscheidung ausdrücklich bestimmen hinsichtlich welches Teils keine Bestandskraft eintritt. Gegen eine Teileinspruchsentscheidung ist nicht erneut ein Einspruch möglich, da der ursprüngliche Steuerbescheid jetzt in der Form der Teileinspruchsentscheidung fortbesteht und gegen eine Einspruchsentscheidung nur noch eine Klage möglich ist (§§ 40 ff. FGO).
U ↑
Urteil und Beschluss
Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand. Abweichend kann es zu einem Gerichts-Beschluss kommen. Dies ist meist dann der Fall, wenn es zu keiner mündlichen Verhandlung kommt.
V ↑
Verböserung
Bei einer beabsichtigten negativen Entscheidung über den Einspruch (Einspruchsentscheidung) darf das Finanzamt grundsätzlich keine höhere Steuer als im Steuerbescheid gegen den sich der Einspruch richtet festsetzen. Will das Finanzamt eine höhere Steuer festsetzen, so spricht man von einer Verböserung (des Steuerbescheids). Eine solche Entscheidung zu Lasten des Steuerpflichtigen muss das Finanzamt ankündigen. Der Steuerpflichtige hat dann die Gelegenheit seinen Einspruch zurückzuziehen.
Vorbehalt der Nachprüfung
Mit dem Vorbehalt der Nachprüfung wird der Steuerbescheid in allen Punkten offen gehalten; so dass jederzeit und ohne Begründung eine Änderung des Steuerbescheids durch das Finanzamt möglich ist.
Der Vorbehalt der Nachprüfung dient einem vereinfachten und beschleunigten Steuerfestsetzung, die ohne umständliche Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen erfolgen und damit eine rasche Bearbeitung der eingehenden Steuererklärungen ermöglichen soll. Erst im zweiten Schritt erfolgt – häufig durch eine steuerliche Außenprüfung, die genaue Prüfung. Solange der Vorbehalt wirksam ist, tritt keine Bestandskraft des Steuerbescheides ein, was auch bedeuted, dass ein Einspruch nicht zwingend notwendig ist. Wenn kein Einspruch eingelegt wird, so ist es ratsam die strittigen Punkte des Steuerbescheides zu beobachten, damit im Fall der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch die Finanzbehörde innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt werden kann.
Vorläufigkeit
Mit Setzung eines Vorläufigkeitsvermerkes wird der Steuerbescheid punktuell – und nicht wie beim Vorbehalt der Nachprüfung vollständig – offen gehalten, bis zur endgültigen Klärung der jeweiligen Ungewissheiten. Das Finanzamt beschreibt den Umfang der Vorläufigkeit in den Erläuterungen des jeweiligen Steuerbescheids. In der Praxis erlassen die Finanzämter (vor allem) Einkommensteuerbescheide vorläufig nach einem sog. Vorläufigkeitskatalog. Darüber hinaus kann der Sachbearbeiter jedoch auch einen Vorläufigkeit nach eigenem Ermessen setzen.
Ob ein Steuerbescheid vorläufig ist, erkennen Sie regelmäßig auf der ersten Seite des Steuerbescheides an der Stelle, an der die Bescheidart (bspw. Einkommensteuerbescheid) und das betreffende Kalenderjahr genannt sind. Der Umfang der Vorläufigkeit ist im Steuerbescheid unter dem Abschnitt „Erläuterungen“ genau beschrieben.
Hinweis: Sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides in anderen als den als vorläufig bezeichneten Punkten bestehen, so ist es notwendig innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einzlegen.
Vorläufigkeitskatalog
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen eine Liste mit anhängigen Musterverfahren (Vorläufigkeitskatalog). Die Finanzämter setzten nach dem jeweils gültigen Vorläufigkeitskatalog in einem automatisierten Verfahren die für den jeweiligen Steuerbescheid relevanten Vorläufigkeitsvermerke.
W ↑
Wiedereinsetzung
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insbesondere in Frage, wenn ein Steuerpflichtiger ohne Verschulden verhindert war die Einspruchsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Steuerpflichtige hat den Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zusammen mit dem Antrag sollte formell Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden, um damit innerhalb der neuen Frist das versäumte Ereignis nachzuholen.
Die Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige die Frist unverschuldet versäumt hat, sie also trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht einhalten konnte. Ob dies der Fall ist, hängt stets vom Einzelfall ab und ist nicht allgemein zu bestimmen. Bei einer längeren beispielsweise urlaubsbedingten Abwesenheit sollte daher eine Vertrauensperson regelmäßig die Eingangspost öffnen und notfalls fristwahrend Einspruch einlegen. Ereignet sich allerdings während des Urlaubes ein Unfall und versäumt der Steuerpflichtige aufgrund des Krankenhausaufenthalts die Einspruchsfrist, so besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.