Erlässt das Finanzamt vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil) Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft, auch wenn er innerhalb der noch währenden Einspruchsfrist eingelegt worden ist.
Kein (zweiter) Einspruch möglich nach einer Teileinspruchsentscheidung
Nach der Abgabenordnung ist gegen einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten der Einspruch statthaft. Soweit das Einspruchsverfahren durch eine wirksame Einspruchsentscheidung abgeschlossen wird, können Verwaltungsakte jedoch nur noch mit der Klage angefochten werden ein erneuter Einspruch gegen die Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig.
Denn verfahrensrechtlich bilden der ursprüngliche Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung eine Verfahrenseinheit. Der ursprüngliche Verwaltungsakt ist also mit dem Inhalt zu beurteilen, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat. Ein nochmaliger Einspruch ist nicht möglich, da das weitere Rechtsmittel nach einer behördenseitigen Überprüfung die Klage vor dem Finanzgericht ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 18.09.2014 (Az. VI R 80/13)