Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 ein Verzögerungsentgelt eingeführt. Danach kann das Finanzamt in folgenden Fällen einen Anspruch mit einem Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro durchsetzen:
- Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung ins Inland
- Einräumung des Datenzugriffs im Rahmen einer Außenprüfung zur Prüfung von Unterlagen
- Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nicht jede Verletzung einer Mitwirkungspflicht zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führen darf. Die Finanzverwaltung muss bei der Festsetzung ein mögliches Verschulden des Steuerpflichtigen prüfen. Hiervon ging die Finanzverwaltung bisher nicht aus und hat die Festsetzung grundsätzlich ohne weitere Prüfung des Schuldvorwurfs vorgenommen.
Quellen:
§ 146 Abs. 2b AO
BFH vom 28.08.2012 (Az. I R 10/12)
Fragen/Antwortenkatalog vom 28.09.2011 (Punkt 6)