Der Bundesfinanzhof hat mit der nachfolgenden Übersicht jene Verfahren aufgeführt, die von besonderem Interesse sind und die voraussichtlich im Jahr 2012 entschieden werden.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gewinnermittlung
Anschaffung von Passivposten: In dem Verfahren I R 72/10 wird der I. BFH-Senat zu der Frage Stellung nehmen, wie Passivposten (hier: Rückstellungen), die im Wege eines sog. „asset deals“ angeschafft wurden und beim Veräußerer einem steuerlichen Abzugsverbot unterlagen, beim Erwerber zu behandeln sind.
Flaschenpfand: Der I. BFH-Senat wird im Verfahren I R 33/11 die bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb prüfen.
Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern: In dem Verfahren X R 23/10 hat der X. Senat zu entscheiden, ob Rückstellungen für im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckte Mehrsteuern schon im jeweiligen Veranlagungszeitraum, für den Steuern hinterzogen wurden, zu bilden sind oder erst in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachzahlung der Mehrsteuern aufgrund konkreter Maßnahmen der Außenprüfung rechnen musste.
Schuldzinsenabzug bei Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen: Die Begrenzung des Abzugs betrieblich veranlasster Schuldzinsen bei Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG gilt gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht für den Schuldzinsenabzug bei Darlehen, die der Finanzierung von Anlagevermögen dienen. Für den Fall, dass Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto gezahlt werden, wird der IV. Senat in dem Verfahren IV R 19/08 entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Finanzierungszusammenhang zwischen dem Darlehen und der Anschaffung von Anlagevermögen besteht.
Kürzung des Schuldzinsenabzugs trotz kurzfristiger Einlage: Der Kläger im Verfahren VIII R 32/09 überzog zeitnah zum Jahreswechsel sein privates Girokonto, um Gelder auf sein betriebliches Konto überweisen zu können. Damit neutralisierte er bisher aufgelaufene Überentnahmen, die gemäß § 4 Abs. 4a EStG zu einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen geführt hätten. Am Anfang des neuen Jahres transferierte der Kläger die Gelder auf sein privates Konto zurück. Der VIII. Senat wird hierzu entscheiden, ob ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegt.
Regatta-Begleitfahrt: Der IV. Senat wird im Verfahren IV R 25/09 klären, ob die Aufwendungen für eine Regatta-Begleitfahrt anlässlich der „Kieler Woche“, an der Kunden und Geschäftsfreunde sowie Vertriebsmitarbeiter teilgenommen haben, als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag: Der X. Senat wird sich in den Verfahren X R 20/11 und X R 42/11 mit der Frage auseinandersetzen, ob für den Nachweis der Investitionsabsicht bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 bis 4, 7 EStG im Fall einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung eine verbindliche Bestellung von Wirtschaftsgütern, die zu wesentlichen Betriebsgrundlagen des eröffneten Betriebs zählen, erforderlich ist oder ob insbesondere wegen der geringeren Missbrauchsgefahr im Vergleich zur Vorgängerregelung (§ 7g Abs. 3 bis 8 EStG a.F.) auch andere Nachweise ausreichend sind.
Anschaffungskosten für die Beteiligung in Umwandlungsfällen: In dem Verfahren IV R 39/09 hat ein Gesellschafter seinen Anteil an einer Personengesellschaft veräußert, die durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangen ist. Der IV. Senat wird dazu Stellung nehmen, ob der veräußernde Gesellschafter Anschaffungskosten für die untergegangene nicht wesentliche Beteiligung an der GmbH vom Veräußerungserlös für seinen Mitunternehmeranteil abziehen darf.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Steuerberaterbüro als Teilbetrieb: In dem Verfahren VIII R 22/09 stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob die Veräußerung eines von mehreren Steuerberaterbüros eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung ist, wenn der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit in Bezug auf Mandate fortsetzt, die ursprünglich aus dem veräußerten Steuerberatungsbüro stammten.
Steuerpflicht der Einkünfte eines Betreuers: Nachdem der VIII. Senat bereits entschieden hat, dass Berufsbetreuer Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, stellt sich in dem Verfahren VIII R 57/09 nunmehr die Frage, ob diese Einkünfte auch dann nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind, wenn die Zahlungen an den Kläger aus dem Haushaltstitel „Auslagen in Rechtssachen (einschließlich Reisekosten)“ des Landeshaushaltsplans geleistet werden.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Regelmäßige Arbeitsstätte beim konzerninternen Outsourcing: Wird ein bisher unselbständiger Betriebsteil eines Konzerns in eine selbständige Unternehmenstochter ausgegliedert (Outsourcing), ändert sich der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für den im ausgegliederten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zwar nicht. Im Verfahren VI R 22/10 ist zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer dennoch wegen der Ausgliederung höhere tatsächliche Fahrtkosten als die nach der Entfernungspauschale anzusetzenden Werbungskosten und zusätzlich Verpflegungsmehraufwendun-gen geltend machen kann.
Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenwagens: Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen mit der Möglichkeit der Privatnutzung überlassen, kann dieser geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode bewertet werden. In dem Verfahren VI R 26/10 war arbeitsvertraglich geregelt, dass die private Nutzung des Firmenwagens dem Arbeitgeber gegenüber durch Spesenabrechnungen anzuzeigen ist. Hier wird der VI. Senat darüber zu entscheiden haben, ob der Nachweis, dass keine private Nutzung des Firmenwagens stattgefunden hat, auf der Grundlage dieser Vereinbarung und des Fehlens von Spesenabrechnungen über privat gefahrene Kilometer erbracht werden kann.
Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs: Der VI. Senat wird sich in dem Verfahren VI R 33/10 mit der Frage beschäftigen, ob auch dann noch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, wenn bei isolierter Betrachtung des Fahrtenbuchs nicht alle erforderlichen Angaben zu den Fahrten ersichtlich waren, die Lücken jedoch durch ergänzende Erläuterungen in einer Excel-Datei geschlossen werden können. Sollten diese Angaben genügen, findet die für den Steuerpflichtigen ungünstigere 1%-Regelung keine Anwendung.
Übernommener Beitrag für Golfclub als Arbeitslohn: In dem Verfahren VI R 31/10 wird der VI. Senat zu entscheiden haben, ob der von einer GmbH für ihren angestellten Geschäftsführer entrichtete Beitrag für eine angeordnete Mitgliedschaft in einem Golfclub für den Geschäftsführer Arbeitslohn ist, obwohl der Geschäftsführer selbst keine Platzreife hat.
Abzug von Werbungskosten für wöchentliches Telefonat bei Dienstreisen: Die Streitsache VI R 50/10 wirft die Frage auf, ob ein Arbeitnehmer, der sich auf einer Dienstreise befindet, die Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch mit seiner Familie als Werbungskosten wie in Fällen der doppelten Haushaltsführung abziehen kann, wenn er aus dienstlichen Gründen an einer Heimfahrt gehindert ist.
Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen: Gibt der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen (Firmenjubiläen oder Weihnachtsfeiern) mehr als 110 € pro Arbeitnehmer aus, sollen diese Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung unüblich und damit insgesamt Arbeitslohn für den Arbeitnehmer sein. Der VI. Senat wird in mehreren Verfahren (VI R 79/10, VI R 93 bis 96/10 und VI R 7/11) zu entscheiden haben, ob diese Freigrenze angesichts des allgemeinen Preisanstiegs noch angemessen ist. Zudem ist dabei die Frage relevant, ob für die Berechnung des Überschreitens der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist.
Unfallbedingter Wertverlust des PKW als Werbungskosten: In dem Verfahren VIII R 33/09 stellt sich dem VIII. Senat die Frage, ob der wegen eines Unfalls auf einer beruflich veranlassten Fahrt eingetretene Wertverlust des PKW (Zeitwert vor dem Unfall abzüglich Zeitwert nach dem Unfall) als Werbungskosten geltend gemacht werden kann oder ob nur eine technische Abschreibung von einem (fiktiven) Restbuchwert in Betracht kommt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung einer fremdvermieteten Immobilie: Im Verfahren IX R 67/10 wird der IX. Senat entscheiden, ob Aufwendungen für Schuldzinsen, die für ein Darlehen zu zahlen sind, das zur Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie aufgenommen worden ist, nach Veräußerung der Immobilie entgegen der bisherigen Rechtsprechung weiter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.
Sonstige Einkünfte
Steuerbarkeit von Schweigegeldern: Im Verfahren IX R 65/10 ist vom IX. Senat zu klären, ob ein „Schweigegeld“ zu versteuern ist, das der Kläger dafür erhalten hat, während des Börsengangs einer AG behauptete Ansprüche nicht weiter zu verfolgen und den Börsengang nicht durch die Veröffentlichung bestimmter Sachverhalte zu stören.
Sonderausgaben
Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung: In dem Verfahren X R 62/09 wird sich der X. Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob Beiträge zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit in der Schweiz entrichten muss, im Inland als Sonderausgaben abziehbar sind. Dabei wird maßgeblich sein, ob die schweizerischen Vorsorgeaufwendungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach dem DBA im Inland steuerfreien schweizerischen Einkünften des jeweiligen Veranlagungszeitraums oder mit zukünftigen im Inland steuerpflichtigen Rentenbezügen stehen.
Schulgeldzahlungen für den Besuch einer in der Schweiz belegenen Privatschule: In den Verfahren X R 43/10 und X R 3/11 wird der X. Senat zu entscheiden haben, ob in den Jahren 2002 bis 2004 geleistete Schuldgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in der Schweiz als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 24a Satz 2 EStG abziehbar sind. Dabei hat der X. Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob die Schulgeldzahlungen für die schweizerische Privatschule auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (sog. Freizügigkeitsabkommen) Schulgeldzahlungen für vergleichbare Schulen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gleichzustellen sind.
Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für die Asbestsanierung eines Daches: Im Verfahren VI R 47/10 ist vom VI. Senat zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines selbstgenutzten Wohnhauses als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, obwohl die Zwangsläufigkeit der Sanierungsmaßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen worden ist.
Aufwendungen für krankheitsbedingte Maßnahmen: Der VI. Senat wird im Verfahren VI R 74/10 zu klären haben, ob der Nachweis von Krankheitskosten nach den Neuregelungen in § 33 Abs. 4 EStG und §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 3f EStDV (jeweils in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011, BGBl. I 2011, 2131) auch dann durch ein amtsärztliches Attest zu führen ist, wenn die Kosten für Behandlungen entstanden sind, die in Veranlagungszeiträumen vor 2011 durchgeführt worden sind.
Familienleistungsausgleich, Kindergeld
Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Zivil- oder Wehrdienst: In den Verfahren III R 5/07 und III R 41/07 geht es um die Frage, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit zwischen Schulabschluss und der Ableistung des Zivil- oder Wehrdienstes besteht, wenn diese Übergangszeit länger als die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vorgesehenen vier Monate dauert und das Kind weder bei der Arbeitsvermittlung noch bei der Berufsberatung gemeldet ist und auch dem Arbeitsamt nicht zur Vermittlung zur Verfügung steht.
Sprachkurse im Rahmen eines Au-pair Aufenthalts als Berufsausbildung: Für ein volljähriges Kind besteht u.a. Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in Berufsausbildung befindet. In den Verfahren III R 58/08, III R 59/08 und V R 58/10 ist die Frage zu klären, ob ein Aufenthalt als Au-pair als Berufsausbildung zu werten ist, wenn der wöchentliche (Sprach-)Unterricht weniger als zehn Stunden beträgt, ggf. aber für die spätere Studienplatzvergabe förderlich ist.
Kindergeldanspruch für ein nur im Niedriglohnniveau beschäftigtes behindertes Kind: Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zu klären ist im Verfahren III R 29/09, ob dies der Fall ist, wenn ein behindertes Kind zwar erwerbstätig ist, aber infolge einer Beschäftigung im Niedriglohnbereich nicht seinen gesamten Lebensbedarf decken kann.
Pflegekindschaftsverhältnis zu einer behinderten volljährigen Person: Kindergeld wird auch für Pflegekinder gezahlt, wenn u.a. eine familienähnliche, auf längere Dauer bestehende Bindung zum Kindergeldberechtigten besteht. Anknüpfend an die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die notwendige Bindung bei Volljährigen nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände anzunehmen ist, muss der III. Senat im Rahmen des Verfahrens III R 15/09 entscheiden, ob die Behinderung des Pflegekindes so gravierend sein muss, dass es in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht.
Einkommensteuerveranlagung und Tarif
Verfassungsmäßigkeit der Freistellung des steuerlichen Existenzminimums: In dem Verfahren III R 1/09 muss der III. Senat beurteilen, ob das Existenzminimum eines Ehepaares mit drei Kindern in Ausbildung in den Jahren 2000 bis 2004 durch den Grundfreibetrag, die Kinderfreibeträge und den Betreuungsbedarf in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise freigestellt ist.
Steuerermäßigungen
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen an der Dienstwohnung eines Pastors: In dem Verfahren VI R 18/10 ist zu entscheiden, ob ein Pastor eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen kann, soweit nicht er, sondern sein Arbeitgeber die Leistungen beauftragt hat und der Pastor nur über eine monatlich an seinen Arbeitgeber zu entrichtende Pauschale finanziell belastet ist.
Doppelbesteuerungsabkommen, Internationales Steuerrecht
Treaty Override verfassungswidrig?: In den Revisionsverfahren I R 66/09, I R 5/11 und I R 27/11 steht die grundsätzliche Frage im Streit, in welchen Grenzen der nationale Gesetzgeber berechtigt ist, sich einseitig über Regelungen eines mit einem anderen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens hinwegzusetzen.
Finale Betriebsstättenverluste: Im Verfahren I R 48/11 wird sich der I. BFH-Senat im Anschluss an sein Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35 (erneut) mit der Berücksichtigung von anderweitig nicht verwertbaren (finalen) Verlusten aus einer im EU-Ausland (hier: Belgien) belegenen Betriebsstätte bei der inländischen Besteuerung befassen.
Steuerabzug bei Live-Fernsehrechten: Gegenstand des Verfahrens I R 41/11 ist die Frage, ob für Vergütungen für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich das Besteuerungsrecht Deutschland oder Österreich zusteht.
Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams: Ob Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wird der I. Senat in dem Verfahren I R 3/11 klären.
Quelle: BFH Jahresbericht 2012